Antworten zum Kirchenbeitrag
Warum darf die Evangelische Kirche in Österreich Kirchenbeitrag einheben?
Aufgrund des Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben. Die Regelung über die Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung (Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung).
Was geschieht mit dem Kirchenbeitrag?
Nicht zuletzt mit dieser Homepage möchten wir durch die Darstellung vieler Themen darüber konkreten Aufschluss geben. Die Evangelische Kirche finanziert mit den Kirchenbeiträgen österreichweit:
_ Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie jene der weltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
_ Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher MitarbeiterInnen
_ Erwachsenenbildungseinrichtungen wie beispielsweise die Evangelische Akademien
_ Die Öffentlichkeitsarbeit
_ Die Frauen- und Jugendarbeit
_ Die Unterstützung für den Religionsunterricht
_ Die Initiativen rund um die Ökumene
_ Die Weltmission sowie Entwicklungszusammenarbeit
_ Die Hochschulseelsorge
_ Das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau
_ Zahlreiche Initiativen von Gemeinden und Diözesen
Die Superintendenz in Ihrem Bundesland finanziert mit dem Kirchenbeitrag:
_ Gehälter der MitarbeiterInnen der Superintendenz
_ Diakonische Projekte der Superintendenz
_ Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
_ Erwachsenenbildungseinrichtungen
_ Die regionale Öffentlichkeitsarbeit
_ Auch hier: die Frauen- und Jugendarbeit
_ Gibt ebenso Unterstützung für den Religionsunterricht
Ihre Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag:
_ Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pfarrgemeinde
_ Diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
_ Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
_ Die gesamte Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen uvm.)
_ Und ebenso auf Gemeindeebene: Unterstützung für den Religionsunterricht
_ Sachaufwände ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
_ Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirche, Gemeindezentrum)
Wer hat die Verpflichtung, Kirchenbeitrag zu leisten, wer ist kirchenbeitragspflichtig?
Kirchenbeitragspflichtig ist jede(r) evangelische Christ/in mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.
Wer ist von der Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten ausgenommen?
Nicht kirchenbeitragspflichtig sind Jugendliche in Schulausbildung, Lehrlinge, Studierende sowie Präsenzdienende und Zivildienstleistende. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.
Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?
Als Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient Ihr Einkommensnachweis in Form der Einreichung des Lohn- oder Gehaltszettels oder die Einkommenssteuererklärung. Detaillierte Auskünfte zur Errechnung der Bemessungsgrundlag für Ihren Kirchenbeitrag erhalten Sie bei Ihrer Beitragsstelle vor Ort.
Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel „Antworten zur Berechnung?“
Konkrete Beispiele
Wir hoffen, Ihnen unter Themen auf dieser Homepage einen Einblick in die konkrete Arbeit zu gewähren und freuen uns natürlich, sofern Sie die angebotenen Links unter den Artikeln verwenden, um auf der Hauptseite der Evangelischen Kirche weiterführende Informationen abzurufen.
Gerne nehmen wir Ihre Sorgen, Anliegen und Fragen durch Zuschrift entgegen.